Revision

Die Rechtsmittel des Strafprozesses dienen dazu, gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Ziel soll es sein, von einem übergeordneten Gericht die Überprüfung und Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu erwirken.

Revisionen stellen regelmäßig die "letzte" Chance dar, ein anderes, besseres Urteil zu erhalten. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsinstanz, das bedeutet, das Urteil wird vom Revisionsgericht (Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Strafrechtliche Revisionen sind hochkomplex und müssen strenge formelle Anforderungen erfüllen, um von den Revisionsgerichten überhaupt geprüft zu werden. Zudem gelten dabei gänzlich andere Regeln als in den Tatsacheninstanzen, die bisweilen selbst Juristen vor erhebliche Schwierigkeiten stellen.

Das Rechtsmittel der Revision kann gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte beim Landgericht sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte eingelegt werden. Zudem kann ein Urteil des Amtsgerichts statt mit Berufung mit der sogenannten Sprungrevision angefochten werden.

Ebenso wie bei der Berufung gilt bei der Revision das sogenannte "Verschlechterungsverbot". Das bedeutet, dass das Urteil der Vorinstanz in Art und Höhe der Rechtsfolgen (Strafen) nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verschlecherungsverbot dann nicht gilt, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel eingelegt hat.

In jedem Fall sollten Sie schon wegen der einzuhaltenden Fristen frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen zur Revision. Als Strafverteidiger übernehme ich Ihren Fall auch in späteren Instanzen. Sollte es dem Angeklagten aufgrund seiner Festnahme nicht möglich sein, selbst kurzfristigen Kontakt zu mir aufzunehmen, können Sie als Angehörige selbstverständlich auch kurzfristig telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen.