Beamtenstrafrecht

Stehen Angehörige des öffentlichen Dienstes im Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, handelt es sich oftmals um Vorwürfe der Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) sowie Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB). Neben Tatvorwürfen im Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit können auch Straftaten eines Beamten außerhalb seines Dienstes folgenschwere Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird) kann der vollständige Verlust des Beamtenstatus drohen.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegenüber einem Beamten oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls, so erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an den Dienstvorgesetzten. Für die Dauer des Strafverfahrens wird das Disziplinarverfahren zumeist ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt nur, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Es ruht ansonsten spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Hinzu kommt, dass Ergebnisse des Strafverfahrens für das sich anschließende Disziplinarverfahren regelmäßig Bindungswirkung entfalten und im Disziplinarverfahren übernommen werden. Dies macht deutlich, warum es in einem Strafverfahren für den Beamten um weit aus mehr geht, als nur die strafrechtliche Sanktion.

Die hohe Anzahl von Möglichkeiten, wie sich ein Beamter strafbar machen kann und dementsprechend zusätzlich disziplinarische Konsequenzen zu fürchten hat, macht eine individuelle Betrachtung und Bearbeitung eines jeden Strafverfahrens im Beamtenstrafrecht mit Blick auf ein Disziplinarverfahren unumgänglich.

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Beamtenstrafrechts.